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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 586/21

Gesetze: SGB VI § 97; SGB X § 45; SGB X § 50

Leitsatz

Leitsatz:

Streitgegenstand bei der rentenschädlichen Anrechnung von Einkommen nach § 97 Abs. 1 SGB VI ist die Festsetzung des Anrechnungsbetrags. Die Rücknahmeentscheidung ist hinreichend bestimmt, wenn sich nach dem Gesamtzusammenhang der Anrechnungsbetrag, der betroffene Zeitraum und damit auch die zurückzunehmenden Bescheide erkennen lassen. Grob fahrlässige Falschangaben liegen auch dann vor, wenn der Versicherte trotz Bestehen einer gesetzlichen Mitteilungspflicht relevante Umstände bewusst verschweigt.

Fundstelle(n):
WAAAJ-57485

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