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StuB Nr. 3 vom Seite 97

Die sog. Aufwärtsabfärbung bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

Anmerkungen zum

StB Dr. Michael Hoheisel

Die Infektion oder Abfärbung gewerblicher Einkünfte ist eine große steuerliche Gefahrenquelle für vermögensverwaltende Personengesellschaften. Droht damit nicht zuletzt die dauerhafte steuerliche Verstrickung der Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen. Um so misslicher ist die Tatsache, dass im Rahmen der Anwendung der steuerlichen Infektionsregelungen erhebliche Unsicherheiten und Differenzen zwischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung bestehen. Mit der vorliegenden Besprechungsentscheidung vom hatte der BFH Gelegenheit, zu einigen dieser Streitpunkte Stellung zu nehmen.

Kernaussagen
  • Im Rahmen des Verfahrens IV R 24/20 hatte der BFH über die Anwendung der Aufwärtsabfärbung gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG bei einer aus drei natürlichen Personen bestehenden GbR zu entscheiden.

  • Dabei nahm der BFH sehr ausführlich zur Mitunternehmerstellung der GbR, zur Anwendung der Bagatellgrenze bei der Aufwärtsabfärbung, zur rückwirkenden Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG und zu Auswirkungen auf die Gewerbesteuer Stellung.

  • Gerade die Aussagen des BFH zur Nichtanwendbarkeit einer Bagatellgrenze und zur rückwirkenden Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG sind sehr praxisrelevant.

I. Einleitung

[i]Strahl, Aufwärtsabfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte ohne Gewerbesteuerpflicht, NWB 46/2023 S. 3110, NWB HAAAJ-52461 Das Einkommensteuergesetz enthält in § 15 Abs. 3 EStG für die steuerliche Qualifikation der Einkünfte von Personengesellschaften unterschiedliche Arten von Fiktionen. Neben der – zumeist bei einer GmbH & Co. KG relevanten – gewerblichen Prägung in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG enthält § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die sog. Abfärbe- oder Infektionsregelungen. Demnach gelten die Einkünfte einer Personengesellschaft vollumfänglich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie auch nur in geringem Umfang eine originäre gewerbliche Tätigkeit ausübt (sog. Seitwärtsabfärbung) oder wenn sie gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft bezieht (sog. Aufwärtsabfärbung).