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BFH Urteil v. - II R 52/90 BStBl 1994 II S. 409

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 § 8 Abs. 1GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1

Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Grundstückserwerben im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks ("Bauherrenmodell")

Leitsatz

Erwirbt jemand aufgrund der Gesamtheit der Verträge ein Grundstück mit fertiggestelltem Gebäude (eine bezugsfertige Eigentumswohnung), so rechnet jede Leistung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer), die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks in dem Zustand gewährt, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht ist. Aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer scheiden nur solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen. Maßgebend hierfür ist nicht, ob die Leistung des Erwerbers als eigene Verpflichtung zur Abgeltung einer wirtschaftlich eigenständigen Leistung ausgestaltet ist, sondern ob mit der Leistung des Erwerbers objektiv Aufwand abgegolten werden soll, der die Herstellung des vereinbarten Zustandes des veräußerten Grundstücks betrifft.

Aufwendungen des Erwerbers, die keine erwerbsobjektbezogenen Leistungen (des Veräußerers, ggf. auch eines Dritten) betreffen, sind dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als sich Leistung und Gegenleistung nicht ausgewogen gegenüberstehen. Zur Bemessungsgrundlage zählen darüber hinaus Aufwendungen, die der Erwerber auch dann zu erbringen hat, wenn er die betreffenden Leistungen nicht in Anspruch nimmt (Fortführung des Urteils vom II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 409
BFH/NV 1994 S. 45 Nr. 6
HAAAA-94842

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