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BPatG Urteil v. - 5 Ni 22/21 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 044 709 (Streitpatent – SP), das aus der internationalen Patentanmeldung PCT/IL2007/000702 vom 11. Juni 2007 hervorgegangen ist, die die Priorität der US 483,650 vom 11. Juli 2006 in Anspruch nimmt. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 6. März 2019 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent trägt die Bezeichnung “CONNECTIVITY FAULT MANAGEMENT (CFM) IN NETWORKS WITH LINK AGGREGATION GROUP CONNECTIONS“, ins Deutsche übersetzt “Konnektivitätsfehlerverwaltung (CFM) in Netzwerken mit Streckenaggregationsgruppenverbindungen”. Es ist in Kraft und umfasst in der geltenden Fassung insgesamt 14 Patentansprüche mit dem Vorrichtungsanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 14. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2023:180723U5Ni22.21EP.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-57814

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