BGH Beschluss v. - 1 StR 362/23

Gesetze: § 55 StGB

Instanzenzug: LG Konstanz Az: 4 KLs 48 Js 24597/21

Gründe

1Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Konstanz vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der gemäß der Kompensationsentscheidung des Landgerichts drei Monate als vollstreckt gelten. Die Strafkammer hat ferner die Einziehung „eines Geldbetrages“ in Höhe von 4.083.442,54 € angeordnet sowie die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 280.000 € aufrechterhalten, die im Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom angeordnet worden war. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu einer Teilkorrektur der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Aufrechterhaltung der in dem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom angeordneten Einziehung von 280.000 € war nicht auszusprechen. Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, so dass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung in das neue Urteil einzubeziehen. Dies geschieht – trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung. Damit wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. Rn. 6 mwN).

3Der Senat setzt den einheitlich einzuziehenden Betrag auf 4.363.442,54 € fest, also auf die Summe der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom in Höhe von 280.000 € und dem rechtsfehlerfrei bestimmten Einziehungsbetrag aus den verfahrensgegenständlichen Taten in Höhe von insgesamt 4.083.442,54 €.

42. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:100124B1STR362.23.0

Fundstelle(n):
wistra 2024 S. 3 Nr. 3
FAAAJ-58146