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BFH 16.11.2023 III R 27/21, Kommentierte Nachricht BBK 4/2024 S. 152

Steuerrecht | Hinzurechnung von Swap-Zinsen bei der Gewerbesteuer

Aufwendungen für einen Zinsswap sind nur dann als Zinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der Zinsswap und das Darlehen, dessen Zinsbelastung durch den Zinsswap abgesichert werden soll, als einheitliche Schuld zusammengefasst werden können. Dies ist der Fall, wenn beide Geschäfte die identischen Vertragspartner haben, zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, gleich hohe Beträge und Laufzeiten aufweisen und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.

[i]Grundsätzlich sind die Verträge selbständig zu betrachtenLiegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, kann von einer einheitlichen Schuld ausgegangen werden. Dies rechtfertigt es dann, die Swap-Aufwendungen als Zinsaufwendungen für den Darlehensvertrag zu behandeln. Ein bloßer Kausalzusammenhang zwischen den Verträgen reicht ab...