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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 309/22

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 68 S. 1, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 31 S. 3, AO § 8, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 370 Abs. 1, AO § 370 Abs. 4 S. 2

Kindergeldanspruch eines entsandten Arbeitnehmers

inländischer Wohnsitz

Rückforderung

Festsetzungsfrist bei unrichtigen Angaben gegenüber der Familienkasse

Leitsatz

1. Ob eine Person nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat die Familienkasse unabhängig von der Behandlung durch das zuständige Finanzamt zu prüfen. Es besteht keine Bindungswirkung.

2. Behält ein in das Ausland entsandter Arbeitnehmer eine Wohnung im Inland bei, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die so ausgestattet ist, dass sie ihm jederzeit als Bleibe dienen kann, so ist – widerlegbar – zu vermuten, dass er einen Wohnsitz im Inland hat.

3. Nutzt ein in das Ausland entsandter Arbeitnehmer seine inländische Wohnung allenfalls für kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, kann nicht von der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes ausgegangen werden.

4. Hält sich der entsandte Arbeitnehmer (hier aufgrund der Reisebeschränkungen infolge der Corona-Pandemie) für mehrere Monate in seiner inländischen Wohnung auf und arbeitet vom Home-Office aus, verfügt er damit (wieder) über einen inländischen Wohnsitz.

5. Unterlässt es der Arbeitnehmer, der Familienkasse seine Entsendung in das Ausland anzuzeigen, obwohl er hierzu verpflichtet und von seinem Arbeitgeber auf diese Verpflichtung hingewiesen worden war, nimmt er damit jedenfalls billigend in Kauf, dass die Familienkasse das Vorliegen der Kindergeldvoraussetzungen nicht überprüft und ihm nicht zustehendes Kindergeld weiterhin bewilligt hat und verwirklicht damit sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung mit der Folge, dass sich die Festsetzungsfrist für das Kindergeld auf zehn Jahre verlängert.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-59078

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