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NWB Nr. 7 vom Seite 458

Solidaritätszuschlag 1995/2021 verletzt das Grundgesetz

Ein Gutachten [i] DStV, Online-Meldung v. 6.2.2024, und BdSt, Online-Meldung v. 5.2.2024 des renommierten Steuerrechtsexperten Prof. Dr. Gregor Kirchhof belegt: „Die Wiedervereinigung bewirkt gegenwärtig keinen maßgeblichen Finanzbedarf mehr. [...] Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 ist nicht zu rechtfertigen. Er verletzt das Grundgesetz.“ Zu diesem Ergebnis gelangt die Stellungnahme S 02/24 von Prof. Dr. Kirchhof, die er im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) und des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) verfasst hat. Das BVerfG hatte sich u. a. an den DStV und den BdSt gewandt und eine Einschätzung zur Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 erbeten. Den Argumenten des (BStBl 2023 II S. 351) sollte hierbei besondere Aufmerksamkeit zukommen. [i]Meier, Solidaritätszuschlag, infoCenter, NWB QAAAA-57086 Prof. Dr. Kirchhof kommt in seinem 41-seitigen Gutachten zu dem Schluss, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 realitäts-, bedarfs- und verfassungsvergessen ist und fasst seine Beurteilung in zwölf Thesen zusammen. Darin weist er u. a. darauf hin, dass der Solidaritätszuschlag als subsidiärer Zuschlag nicht den allgemeinen Haushalt, sondern einen vorübergehenden besonderen Finanzbedarf...