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BFH Urteil v. - II R 93/90 BStBl 1994 II S. 817

Gesetze: GrEStG BW § 27 Abs. 2 Nr. 1 (= § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983)GrEStG BW § 37 Abs. 2 Nr. 1 (= § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983)AO 1977 §§ 38, 170 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Vom Erwerber zur Beseitigung der relativen Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs an die Konkursmasse gezahltes Entgelt ist eine zusätzliche Leistung i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, die in einem zusätzlichen Bescheid zu erfassen ist

Leitsatz

1. Fällt ein Grundstücksveräußerer nach Abwicklung des Kaufvertrages in Konkurs und wird der Grundstückskaufvertrag vom Konkursverwalter nach § 36 KO angefochten, so stellt das vom Erwerber zur Beseitigung der relativen Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs an die Konkursmasse gezahlte Entgelt eine zusätzliche Leistung i. S. von § 27 Abs. 2 Nr. 1 des früheren baden-württembergischen GrEStG (entspricht: § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983) dar.

2. Die nachträgliche zusätzliche Gegenleistung i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 ist in einem zusätzlichen Bescheid, der neben den anderen, den ursprünglichen Erwerbsvorgang betreffenden Bescheid tritt, grunderwerbsteuerrechtlich zu erfassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 817
BFH/NV 1994 S. 65 Nr. 9
TAAAA-95019

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