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LSG Hessen Urteil v. - L 7 AL 70/20

Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2018 wegen Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Fundstelle(n):
CAAAJ-60272

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