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StuB Nr. 6 vom Seite 210

Steuerliche Teilwertabschreibung auf börsengehandelte hybride Anleihen

Zugleich Anmerkungen zum

Vorsitzender Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax

Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt nach dem eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.

Kernaussagen
  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens können mit dem niedrigeren Teilwert bewertet werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist.

  • Unterschreitet der Börsenkurs am Bilanzstichtag die Anschaffungskosten aber nicht um mehr als 5 % (sog. Bagatellgrenze), liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nicht vor.

  • Hat der Emittent einer Anleihe die Kündigung und Rückzahlung beschlossen, stellt dieser Umstand eine wertbegründende Tatsache dar und das Wirtschaftsgut ist sodann wieder mit dem Nennwert auszuweisen.

I. Grundsätzliche Vorbemerkungen

1. Allgemein: Teilwertabschreibung auf börsengehandelte Wertpapiere

[i]Strahl, Teilwertansatz bei börsennotierten Anleihen, NWB 2/2024 S. 82, NWB GAAAJ-56475 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG kann bei allen Wirtschaftsgütern, die nicht unter die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (Bewertung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens) fallen, der niedrigere Teilwert angesetzt werden, wenn der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Die Vorschrift umfasst – entgegen der Regelung des § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB – ein steuerliches Wahlrecht, selbst wenn handelsrechtlich die Pflicht zur Teilwertabschreibung besteht.