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BFH Urteil v. - VIII R 74/93 BStBl 1995 II S. 315

Gesetze: EStG 1991 § 20 Abs. 1 Nr. 1KStG 1991 §§ 30 Abs. 2 Nr. 4, 54a Nr. 1, 2 und 7

Ausschüttungen aus dem Reservefonds einer PGH, die von der PGH in 1990 überwiesen, dem Mitglied aber erst Anfang 1991 gutgeschrieben werden, als steuerpflichtiger Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Leitsatz

Eine im Jahr 1990 bei einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks abgeflossene Ausschüttung aus dem Reservefonds, die einem ausgeschiedenen Genossen erst im Jahre 1991 zufließt, ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einnahme aus Kapitalvermögen steuerbar. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Ob Bezüge im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, für die Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt, entscheidet sich ausschließlich nach der Gliederungsrechnung der ausschüttenden Körperschaft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 315
FAAAA-95174

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