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NWB Nr. 11 vom

Umschichtungsgewinne- und -verluste im Gemeinnützigkeitsrecht

Andreas Fiand

Im Gemeinnützigkeitsrecht müssen Mittel grundsätzlich zeitnah verwendet werden. Andererseits streben vermögensverwaltende gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Stiftungen, in der Regel den Erhalt des Kapitalstocks an. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen, wie mit Umschichtungsgewinnen oder gar -verlusten aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht umzugehen ist.

Hintergrund

[i]Vermögen und Erträge aus Umschichtungen sind nicht zeitnah zu verwendende Mittel,...Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss eine steuerbegünstigte Körperschaft vorbehaltlich des § 62 AO ihre Mittel grundsätzlich zeitnah, sprich spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren, für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Des Weiteren unterliegt das Vermögen der Stiftungen selbst nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Gleiches gilt – nach Maßgabe des Kapitalerhaltungsgebots – für Erträge aus Umschichtungen dieses Vermögens (vgl. AEAO zu § 55, Nr. 32).

Abschreibungsbeträge und Umschichtungsrücklage

[i]... dies gilt auch für Beträge aus Abschreibungen auf zulässigem VermögenZu den Umschichtungsgewinnen in diesem Sinne gehören auch Mittel, die aus der Abschreibung von Wirtschaftsgütern des zulässigen Vermögens stammen.

Besonderheit bei Tilgung von Darlehen

[i]Tilgungsbeträge können Rücklage mindernTilgungen für Darlehen in diesem Zusammenhang mindern di...