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BFH Urteil v. - IX R 80/92 BStBl 1995 II S. 537

Gesetze: EStG §§ 7b, 21, 52 Abs. 21FGO § 40 Abs. 2BKGG § 11 a

1. Bei Scheidung vom anderen Ehegatten hinzuerworbener Miteigentumsanteil gilt für Objektverbrauch nach § 7b Abs. 5 EStG als selbständiges Objekt - 2. Bei Folgeobjekt i. S. des § 7b Abs. 5 EStG Rückbeziehungs- und Nachholungsmöglichkeiten des § 7b Abs. 3 EStG anzuwenden - 3. Abzug erhöhter Absetzungen wie Sonderausgaben nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG auch bei nach Veranlagungszeitraum 1986 angeschafftem oder hergestelltem Folgeobjekt i. S. des § 7b Abs. 5 EStG - 4. Beschwer durch Nullbescheid bei begehrtem Ansatz eines niedrigeren zu versteuernden Einkommens zur Gewährung eines Kindergeldzuschlags

Leitsatz

1. Erwirbt ein Ehegatte bei der Scheidung den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzu und haben die Eheleute für das Gesamtobjekt erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG beansprucht, so gilt jeder Miteigentumsanteil für den Objektverbrauch als selbständiges Objekt, und zwar auch dann, wenn der nunmehrige Alleineigentümer erneut heiratet.

2. Entstehen bei einem Folgeobjekt i. S. des § 7b Abs. 5 Sätze 4, 5 EStG nachträgliche Herstellungskosten, können diese nach Maßgabe des § 7b Abs. 3 EStG so behandelt werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden.

3. Nach Maßgabe des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG können erhöhte Absetzungen auch in bezug auf ein Folgeobjekt wie Sonderausgaben abgezogen werden.

4. Ist die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt, kann der Steuerpflichtige mit der Klage begehren, das zu versteuernde Einkommen niedriger festzusetzen, soweit von der Höhe dieses Einkommens der Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags zum Kindergeld abhängt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 537
BFH/NV 1995 S. 67 Nr. 9
CAAAA-95282

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