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Online-Nachricht - Dienstag, 19.03.2024

Bewertung | Anpassung des Bodenrichtwerts an die rechtlich zulässige Geschossflächenzahl (FG)

Ein Bodenrichtwert, für den der Gutachterausschuss eine Geschossflächenzahl angegeben hat, kann im Rahmen einer Bedarfsbewertung nach den § 189 BewG und § 179 BewG nur dann an eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende Geschossflächenzahl angepasst werden, wenn das zu bewertende Grundstück am Bewertungsstichtag auch tatsächlich mit dieser Geschossflächenzahl rechtlich zulässig hätte bebaut werden können (; Revision zugelassen)

Sachverhalt: A und B waren Miteigentümer eines Grundstücks zu je ½. Das streitgegenständliche Grundstück wurde im Jahr 1952 mit einer damals zulässigen GFZ von 0,65 bebaut. Nach Änderung des Bebauungsplans in 2012 ist nur mehr eine Bebauung mit einer GFZ von höchstens 0,4 rechtlich zulässig. Die beiden Kläge...