BGH Beschluss v. - 5 StR 463/23

Instanzenzug: Az: 515 KLs 25/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und versuchten besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3Die Strafkammer hat Einzelstrafen von drei Jahren sowie zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Sie ist jeweils vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen. Für die vollendete Tat ist sie zur Annahme eines minder schweren Falls aufgrund allgemeiner Milderungsgründe gelangt, für die versuchte Tat ist sie hingegen unter Heranziehung zweier vertypter Milderungsgründe (Versuch und Täter-Opfer-Ausgleich) vom minder schweren Fall ausgegangen. In beiden Fällen hat das Landgericht straferschwerend eingestellt, dass der Angeklagte bereits am , und damit vor den abgeurteilten Taten, einen besonders schweren Raub begangen habe. Weiterhin hat es zu seinen Lasten gewertet, dass er bereits – wenn auch geringfügig – vorbestraft gewesen sei. Hierauf hat es jeweils bei der Strafzumessung im engeren Sinne Bezug genommen.

4Beide Erwägungen erweisen sich indes als rechtsfehlerhaft. Soweit dem Angeklagten eine weitere Raubtat vom vorgeworfen worden war, hat die Strafkammer das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Zwar kann der Tatrichter bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen grundsätzlich auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen, die nach § 154 StPO eingestellt worden sind. Dafür müssen diese aber in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt werden und zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen (vgl. , NStZ-RR 2019, 153, 154 mwN). Daran fehlt es. Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe erstmals am verurteilt worden und daher zum Zeitpunkt der Taten am 7. Oktober und unbestraft gewesen ist.

52. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhaften Strafzumessungserwägungen bei der Bemessung beider Einzelstrafen für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt haben, er hebt daher den Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen insgesamt auf.

6Das neu zuständige Tatgericht wird den Voraussetzungen des § 46a StGB auch im Hinblick auf weitere Geschädigte des versuchten besonders schweren Raubes Beachtung zu schenken haben. Sollte es erneut vom Vorliegen zweier vertypter Milderungsgründe ausgehen und die Annahme eines minder schweren Falles allein aufgrund allgemeiner Milderungsgründe ablehnen, wird es darauf einzugehen haben, ob ein minder schwerer Fall aufgrund des Hinzutretens schon eines vertypten Milderungsgrundes anzunehmen ist, bevor es zu einem solchen unter Verbrauch beider vertypter Milderungsgründe gelangt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300124B5STR463.23.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-63666