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BFH Urteil v. - VIII R 44/92 BStBl 1995 II S. 900

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1GewStDV § 1 Abs. 1EStG 1984, EStG 1984EStG 1984, § 15 Abs. 2FGO §§ 68, 123 Satz 2, 127

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt erst mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit

Leitsatz

1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines von einer OHG, deren Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind, zu betreibenden Unternehmens beginnt erst, wenn sämtliche tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebes erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so daß sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann.

2. Zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Unternehmens, das Wassersammelbecken herstellt und unterhält sowie die Aufnahme und Bereitstellung von Wasser betreibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 900
BFH/NV 1995 S. 21 Nr. 3
OAAAA-95440

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