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NWB Nr. 13 vom Beilage Seite 14

Disagio – Behandlung in der Handels- und Steuerbilanz

Beispielsfälle zur Buchung und Bilanzierung eines Fälligkeits-, Raten- und Annuitätendarlehens

Udo Cremer

Darlehensschulden sind grundsätzlich in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen (§ 246 Abs. 1 Satz 3 HGB) und mit dem Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ (§ 266 Abs. 3 C. Nr. 2 HGB) zu passivieren. Nicht immer wird der gesamte Darlehensbetrag auch ausbezahlt. Erhält der Darlehensnehmer einen geringeren Betrag als den Rückzahlungsbetrag, besteht im Handelsrecht die Möglichkeit, diesen Unterschiedsbetrag entweder sofort jahresüberschussmindernd zu erfassen oder in der Handelsbilanz als Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite (§ 266 Abs. 2 C. HGB) aufzunehmen. Wird ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt, ist dieser durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können (§ 250 Abs. 3 HGB). Unabhängig davon führt der laufende Zinsaufwand für die Darlehensverbindlichkeit unabhängig von der tatsächlichen Zinszahlung im wirtschaftlich zugehörigen Jahr zu einer gewinnmindernden Betriebsausgabe (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB).

I. Handelsrechtliche Behandlung

[i]Zusätzlich geleistete Vergütung für die KapitalüberlassungDas Disagio stellt neben der laufenden Verzinsung eine zusätzliche Vergütung für die Kapitalnutzung dar. Nach h. M. ...

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