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StuB Nr. 7 vom Seite 251

Forderungsverzicht bei Personengesellschaften

Zugleich Anmerkungen zum

Dr. Kai Tiede

Forderungsverzichte führen in der Steuerbilanz einer Gesellschaft zum Wegfall einer Verbindlichkeit und damit potenziell zu einem steuerpflichtigen Wegfallgewinn, der über die verdeckte Einlage neutralisiert werden kann, wenn der Inhaber der Forderung zugleich Gesellschafter der Schuldnerin ist. Bei Personengesellschaften schließt der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung der Verbindlichkeit in der Gesellschaftsbilanz und der Forderung in der Sonderbilanz des Gesellschafters einen solchen Wegfallgewinn allerdings im Regelfall aus. Das gilt jedoch nicht, soweit die Anschaffungskosten des Gesellschafters für die Forderung unter dem passivierten Wert in der Gesellschaftsbilanz liegen.

Kernfragen
  • Wie wird eine Darlehensgewährung durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft bilanziell erfasst?

  • Entsteht beim Verzicht auf eine Forderung ein Ertrag, wenn der Gesellschafter die Forderung unter ihrem Nominalwert erworben hat?

  • Ist der Wegfallgewinn als Sanierungsgewinn nach § 3a EStG steuerfrei?

I. Vereinfachter Sachverhalt

[i]Carlé, Verzicht eines Mitunternehmers auf eine Forderung gegen die Mitunternehmerschaft, NWB 5/2024 S. 306, NWB YAAAJ-58076 Die zur C-Gruppe gehörende Klägerin war eine GmbH & Co. KG (im Folgenden: C-KG), die 2004 gegenüber den auf den Kanalinseln ansässigen A-LP und B-LP Genussrechtsverbindlichkeiten i. H. von 28 Mio. € eingegangen war. Nachdem die C-Gruppe 2010 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, erklärten sich die Kommanditisten der C-KG bereit, 14 Mio. € zur Ablösung der Genussrechtsverbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Dazu gründeten sie die vermögensverwaltende F-KG, die der A-LP und der B-LP die Genussrechte (Nennwert: 28 Mio. €) zum Preis von 14 Mio. € abkaufte. Anschließend wandelte die F-KG die Genussrechte durch Vereinbarung mit der Klägerin in ein (nachrangiges) Darlehen i. H. von 14 Mio. € um und verzichtete auf die verbleibenden 14 Mio. €. Die C-KG behandelte den Verzicht erfolgsneutral, indem sie den resultierenden Ertrag in einen steuerlichen Ausgleichsposten einstellte.

Der Sachverhalt ist in Übersicht 1 zusammengefasst.