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Online-Nachricht - Dienstag, 02.04.2024

Grunderwerbsteuer | Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG (Gleich lautende Erlasse)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG Stellung genommen ().

In den gleich lautenden Erlassen gehen die obersten Finanzbehörden auf folgende Punkte ein:

  1. Allgemeines

  2. Gesamthand

  3. Anteil am Vermögen

  4. Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG in den Fällen der § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG

  5. Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG

  6. Behaltensfrist

  7. Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 beziehungsweise nach § 6 Abs. 3 GrEStG

    • Allgemeines

    • Veräußerung des Grundstücks

    • Formwechselnde Umwandlung

    • Verhältnis zu den Befreiungsvorschriften

    • Anteilsverm...