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FG Köln Beschluss v. - 7 K 217/21

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8; ErbStG § 15 Abs. 1 ; ErbStG § 15 Abs. 2 Satz 1; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65; AEUV Art. 267 Abs. 2; EWR-Abkommen Art. 40; DBA-Liechtenstein Art. 24 Abs. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2

Ausland

Ausschluss des Steuerklassenprivilegs bei der Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung europarechtswidrig?

Leitsatz

1. Eine Zuwendung an eine Stiftung mit Sitz und Geschäftsleitung in Liechtenstein, deren Begünstigte ausschließlich aus Abkömmlingen gerader Linie bestehen, unterliegt in Deutschland einer höheren Schenkungsteuer als dies gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG der Fall wäre, wenn die nämliche Zuwendung an eine Stiftung mit Sitz in Deutschland erfolgt wäre. Der damit verbundene Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, stellt eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar.

2. Es ist europarechtlich zweifelhaft, ob die nach dem Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG erfolgende unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung des Übergangs von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG bei einer inländischen Stiftung einerseits und einer liechtensteinischen Stiftung andererseits durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 40 i.V.m. Anhang XII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom rechtfertigt.

3. Aufgrund der Ungewissheiten einer späteren Besteuerung der Familienstiftung dem Grunde sowie der Höhe nach erscheint insbesondere zweifelhaft, ob die gesetzgeberische Intention, die mit dem Steuerklassenprivileg gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG verbundenen Vorteile durch die Ersatzerbschaftsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, mit der Stiftungskonstruktionen in Bezug auf die Erbschaftsbesteuerung typisiert dem natürlichen Erbgang durch eine turnusmäßige Besteuerung gleichgestellt werden sollen, zu kompensieren, ausreicht, um einen direkten, persönlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung und damit eine Gewährleistung der Kohärenz des Steuersystems bejahen zu können.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGK:2023:1130.7K217.21.00

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 738 Nr. 13
DB 2024 S. 772 Nr. 13
DB 2024 S. 772 Nr. 13
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 13
CAAAJ-64011

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