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BFH Urteil v. - X R 129/92 BStBl 1996 II S. 183

Gesetze: EStG §§ 7b, 52 Abs. 21GG Art. 20 Abs. 3

Kleine Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 4 EStG) nicht für eine vor dem angeschaffte Wohnung, die 1986 zu mindestens einem Drittel gewerblichen oder beruflichen Zwecken diente

Leitsatz

Für eine vor dem angeschaffte, aber erst nach dem zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung kann der Eigentümer die den erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG entsprechenden Beträge nicht nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nicht vorlagen, weil die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem Drittel oder mehr gewerblichen oder beruflichen Zwecken diente.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 183
BFH/NV 1995 S. 75 Nr. 10
AAAAA-95488

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