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BFH Urteil v. - I R 87, 169/94 BStBl 1996 II S. 19

Gesetze: FGO §§ 82, 81 Abs. 1FGO § 96AO 1977 § 122ZPO §§ 415 bis 444, 294

Beweiswert des behördlichen bzw. gerichtlichen Eingangsstempels

Leitsatz

1. Der Eingangsstempel einer Behörde oder eines Gerichts erbringt grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens.

2. Dieser Beweis kann nicht durch eine eidesstattliche Versicherung widerlegt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 19
BFH/NV 1996 S. 3 Nr. 1
RAAAA-95491

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