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BFH Urteil v. - II R 93/94 BStBl 1996 II S. 27

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5GrEStG 1983 § 14 Nr. 1AO 1977 § 38VermG i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl II 1990, 1159), VermG i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl II 1990, 1159)VermG i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl II 1990, 1159), § 1VermG i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl II 1990, 1159), § 2 Abs. 1 Satz 1VermG i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl II 1990, 1159), § 34 Abs. 3

Abtretung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz (VermG) ist nicht nach § 34 Abs. 3 VermG von der Grunderwerbsteuer befreit

Leitsatz

1. Der Grunderwerbsteuerpflicht eines Kaufvertrages über ein Grundstück nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983, welches von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war, steht die zur Abwicklung des Kaufvertrages vereinbarte Abtretung der Ansprüche nach dem VermG durch den früheren Eigentümer des Grundstücks an den Käufer nicht entgegen.

2. § 34 Abs. 3 VermG stellt nur solche Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer frei, mit denen das Ziel verfolgt wird, das Eigentum an dem von Maßnahmen i. S. von § 1 VermG betroffenen Grundstück vom Nichtberechtigten auf den Berechtigten (zurück-) zu übertragen. Hierunter fällt nicht ein Weiterveräußerungsvertrag, der der Verwertung der Rechtsposition des früheren Eigentümers des Grundstücks dient.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 27
BFH/NV 1996 S. 12 Nr. 2
WAAAA-95527

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