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FG Köln Beschluss v. - 2 Ko 2202/23

Gesetze: FGO § 139 Abs. 3 Satz 3

Verfahren

Ansatz einer Geschäftsgebühr

Leitsatz

1. Die Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren zugezogenen Bevollmächtigten sind gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung für notwendig erklärt hat.

2. Wenn ein Berater nicht nach außen aufgetreten ist, müssen die entsprechenden Tätigkeiten und die Entstehung der damit zusammenhängenden Kosten anderweitig nachvollziehbar belegt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAJ-64931

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