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BFH 21.11.2023 VII R 10/21, StuB 8/2024 S. 323

Umsatzsteuer | Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung

(1) Die Vorschriften für die Nacherhebung von Zoll i. S. von Art. 105 Abs. 4 i. V. mit Abs. 3 des Unionszollkodex sind sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden. (2) Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Anschlusslieferung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG kann grds. nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Identität des Erwerbers im Erwerbsmitgliedstaat feststeht. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung trägt derjenige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft. (3) Eine als indirekte Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgetretene Person ist Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer (Bezug: § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG; Art. 105 Abs. 4 UZK; Art. 143 Abs. 1 Buchst. d, ...