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BFH Urteil v. - XI R 82/94 BStBl 1996 II S. 518

Gesetze: AO 1977 § 204AO 1977 § 207EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1UStG 1973/1980 § 12 Abs. 2 Nr. 5

1. Schiffssachverständiger ist nicht freiberuflich tätig, wenn er überwiegend reine Schadensgutachten erstellt 2. Wegfall der Bindungswirkung einer Zusage gem. §§ 204 ff. AO 1977 durch Inkrafttreten einer anders lautenden gesetzlichen Regelung

Leitsatz

1. Ein Schiffssachverständiger übt keinen der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn er überwiegend reine Schadensgutachten (im Unterschied zu Gutachten über Schadens- und Unfallursachen) erstellt.

2. Mit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze der Länder ist die Bindungswirkung einer Zusage des FA, die Einkünfte aus der Tätigkeit als Schiffssachverständiger als freiberufliche (ingenieurähnliche) zu behandeln, weggefallen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 518
BFH/NV 1996 S. 339 Nr. 11
EAAAA-95640

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