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BFH Urteil v. - I R 114/94 BStBl 1996 II S. 531

Gesetze: AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 aEStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 3EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 Buchst. f

Bei Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft gehören die Gewinnausschüttung ebenso wie die anzurechnende Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das Anrechnungsguthaben steht den Gesellschaftern (Mitunternehmern) zu. Maßgebend für die Verteilung ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel. Der Körperschaftsteuer-Anrechnungsanspruch ist im Sonderbetriebsvermögen des einzelnen Gesellschafters (Mitunternehmers) zu erfassen

Leitsatz

Bei der Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft an einer GmbH gehören die Gewinnausschüttungen der GmbH ebenso wie die anzurechnende Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 EStG), die den Gesellschaftern (Mitunternehmern) nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind. Ihnen steht deshalb auch die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anzurechnende Körperschaftsteuer sowie die nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzurechnende Kapitalertragsteuer zu. Es ist nicht möglich, diese Beträge durch eine gesellschaftsrechtliche Abrede abweichend von dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 531
BFH/NV 1996 S. 95 Nr. 5
CAAAA-95645

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