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BFH Urteil v. - I R 74/95 BStBl 1997 II S. 132

Gesetze: DBA Schweiz Art. 15 Abs. 4

Grenzzone bei Grenzgängern

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger ist nicht in der Nähe der Grenze ansässig i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, wenn seine Wohnung mehr als 30 km von der Grenze (Luftlinie) entfernt liegt. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige wohnt, von der 30 km-Grenze durchzogen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 132
BFH/NV 1997 S. 108 Nr. -1
PAAAA-95739

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