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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 2812/17 H

Gesetze: AO § 34 Abs. 1 S. 1; AO § 69 S. 1; AO § 120 Abs. 2 Nr. 4; AO § 191 Abs. 1 S. 1; FGO § 102 S. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 2 S. 3

Geschäftsführerhaftung bei Einbindung in ein Umsatz- und Kaffeesteuerkarussell – Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen – Verletzung der Steuererklärungspflicht – Grob fahrlässige Pflichtverletzung

Leitsatz

  1. Einer in ein Umsatz- und Kaffeesteuerkarussell eingebundenen GmbH steht kein Vorsteuerabzug aus den von ihren als "missing trader" fungierenden Lieferanten ausgestellten Eingangsrechnungen zu, da sie sich wissentlich an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Steuerhinterziehung beteiligt.

  2. Für die danach verbleibende Umsatzsteuer auf die Ausgangsleistungen eines Voranmeldungszeitraums haftet der Geschäftsführer der GmbH nach § 69 AO, wenn er seine Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung grob fahrlässig verletzt und dadurch erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahmen des FA verhindert.

  3. Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Geschäftsführer sich lediglich mit einer Oberflächlichkeit, die jegliche Sorgfalt vermissen lässt, über die Tätigkeit und Geschäftsbelange der GmbH informiert und die rechtzeitige Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung weder veranlasst noch kontrolliert.

Fundstelle(n):
CAAAJ-66756

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