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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 2449/18 E

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 7 Abs. 4 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; EStG § 9 Abs. 5 Satz 2; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Kaufpreisaufteilung in Boden- und Gebäudewert: Vorrangigkeit des Sachwertverfahrens

Leitsatz

  1. Für die stichtagsbezogene Verkehrswertermittlung zum Zwecke der Kaufpreisaufteilung bei vermieteten Mehrfamilienhäusern ist vorrangig das Sachwertverfahren anzuwenden.

  2. Die Aufwendungen für die Beseitigung von nach dem Erwerb eines Gebäudes auftretenden verdeckten Mängeln sind unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Anschaffung bereits vorhanden oder angelegt waren, in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG einzubeziehen (Anschluss an , BStBl II 2018, 9).

  3. An die Regelung des BStBl I 2017, 1447, nach dem die bisherige (vor dem ergangene) BFH-Rechtsprechung zur Behandlung der Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten für Anschaffungen vor dem auf Antrag des Steuerpflichtigen weiterhin Anwendung findet, sind die Finanzgerichte nicht gebunden.

  4. Der Vereinfachungszweck des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gebietet, die tatsächlich gezahlten Rechnungsbeträge für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne Prüfung der zivilrechtlichen Richtigkeit der Höhe einzelner Rechnungspositionen in die Berechnung der Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen.

  5. Üblicherweise jährlich anfallende Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG können nicht pauschal mit einem Erfahrungswert angesetzt werden.

Fundstelle(n):
DAAAJ-66760

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