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BFH Urteil v. - X R 104/95 BStBl 1997 II S. 281

Gesetze: EStG § 58 Abs. 3DBStÄndG DDR § 9 Abs. 1 Satz 1

Der Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs. 3 EStG setzt eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit voraus

Leitsatz

Den Steuerabzugsbetrag für eine ,,Neueröffnung'' nach § 58 Abs. 3 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 DBStÄndG DDR erhält ein selbständiger Versicherungsvertreter nur, wenn er die Tätigkeit hauptberuflich ausübt. Ihr zeitlicher Umfang ist das maßgebliche Kriterium dafür, ob die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 281
BFH/NV 1997 S. 159 Nr. -1
CAAAA-95807

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