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BFH Urteil v. - VIII R 53/95 BStBl 1997 II S. 682

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1EStG § 12EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Zum Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn eine mit Darlehen finanzierte Vermögensanlage veräußert und der Erlös nachweisbar zum Erwerb von Wertpapieren eingesetzt wird

Leitsatz

Wird eine mit Hilfe verschiedener Darlehen fremdfinanzierte Vermögensanlage veräußert und wird der auf ein gemischtes Girokonto überwiesene Veräußerungserlös unter Fortführung eines Darlehens nachweisbar zum Erwerb von Wertpapieren eingesetzt, so können die auf dieses Darlehen fortan entfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nur im Verhältnis zum einen des Darlehens zum Verkaufserlös, zum anderen der privaten zu den der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen dienenden Verwendung des Guthabens auf dem Girokonto abgezogen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 682
VAAAA-95990

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