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BFH Urteil v. - II R 7/96 BStBl 1998 II S. 555

Gesetze: AO 1977 § 119 Abs. 1AO 1977 § 172 Abs. 1AO 1977 § 181 Abs. 5AO 1977 § 182 Abs. 1

Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 AO muß unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur für solche Folgesteuern von Bedeutung sind für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sind. Die genaue Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung)

Leitsatz

Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 muß unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war. Die genaue Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume (Veranlagungszeiträume) den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom II R 125/91, BFHE 176, 444, BStBl II 1995, 302, 304).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 555
YAAAA-96277

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