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BFH Urteil v. - X R 21/95 BStBl 1998 II S. 563

Gesetze: EStG § 10 eEStG § 26EStG § 26 b

1. Kauft der Mieter seine bisherige Mietwohnung, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10 e EStG mit Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. Ein nach diesem Zeitpunkt entrichtetes Disagio ist nicht nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar 2. Bei Miteigentümer-Ehegatten ist die Nutzung durch einen Ehegatten auch als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des anderen Ehegatten anzusehen

Leitsatz

1. Wird ein Darlehen für die Finanzierung einer eigengenutzten Wohnung - unter Einbehalt des vereinbarten Disagios - erst nach Bezug der Wohnung ausbezahlt, ist das Disagio nicht nach § 10 e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar (Anschluß an das Senatsurteil vom X R 26/92, BFHE 174, 535, BStBl II 1994, 930).

2. Hat der Eigentümer die eigengenutzte Wohnung bereits vor der Anschaffung als Mieter bewohnt, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10 e Abs. 6 EStG, wenn er das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung erlangt, d. h. regelmäßig mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten.

3. Erwerben Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG) vorliegen, eine Wohnung zu Miteigentum, die einer der Ehegatten bereits vor der Anschaffung als Mieter bewohnt hat, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10 e Abs. 6 EStG in dem Zeitpunkt, in dem nach dem notariellen Kaufvertrag Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf die Miteigentümerehegatten übergehen. Wann der andere Miteigentümerehegatte einzieht, ist unerheblich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 563
JAAAA-96282

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