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BFH Urteil v. - IV B 49/97 BStBl 1998 II S. 608

Gesetze: EStG § 32 c Abs. 2GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2GewStG § 9 Nr. 2 a

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32 c EStG auf Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine Personengesellschaft Anwendung findet, wenn diese gewerbesteuerrechtlich, nicht aber körperschaftsteuerlich Organträgerin der Kapitalgesellschaft ist

Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32 c EStG auf Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine Personengesellschaft Anwendung findet, wenn diese gewerbesteuerrechtlich, nicht aber körperschaftsteuerrechtlich Organträgerin der Kapitalgesellschaft ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 608
DAAAA-96300

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