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BFH Urteil v. - I R 165/86

Gesetze: AO 1977 § 3 Abs. 3AO 1977 § 37AO 1977 § 38AO 1977 § 171 Abs. 10AO 1977 § 175 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2AO 1977 § 222AO 1977 § 234AO 1977 § 239 Abs. 1AO 1977 § 240 Abs. 1 Satz 4BGB § 246

Leitsatz

1. Die Stundungszinsen sind als steuerliche Nebenleistungen abhängig vom Bestehen des gestundeten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis.

2. Diese Akzessorietät erfordert im Fall der Minderung der gestundeten Steuerschuld eine rückwirkende Herabsetzung der Zinsen; hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Steuer aufgrund eines Nachprüfungsvorbehalts oder aufgrund einer sonstigen Berichtigungsmöglichkeit niedriger festgesetzt wurde.

3. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob der Steueränderungsbescheid nich nur ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 darstellt, sondern darüber hinaus als Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für den Zinsbescheid nach der (spezielleren) Vorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 anzusehen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 212
BFH/NV 1991 S. 212 Nr. 4
VAAAA-97195

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