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BFH Urteil v. - III R 102/95

Tatbestand

Der nicht verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr (1985) einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 15.798 DM, und zwar für die Zeit vom 8. August bis 31. Dezember. Während der Monate Januar bis 7. August war er krank. Das Krankengeld für diese Zeit wurde ihm erst im Juni 1988 nach einem längeren Rechtsstreit ausgezahlt. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich machte der Kläger Unterhaltsleistungen für seine nichteheliche Tochter und seine in Griechenland lebenden Eltern geltend. Er wies durch Posteinlieferungsscheine nach, daß er am 30. August, am 30. September, 31. Oktober und 29. November insgesamt 4.150 DM an die Eltern gezahlt hatte. Außerdem legte er Unterhaltsbescheinigungen vor, aus denen sich die Bedürftigkeit der Eltern ergibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 221
BFH/NV 1997 S. 221 Nr. -1
XAAAA-97339

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