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BFH Urteil v. - I B 27/85 BStBl 1985 II S. 625

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, 3

Leitsatz

Eine wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht erkennen läßt, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die bloße Bezugnahme auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren reicht als Begründung nicht aus.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 625
BFHE S. 137 Nr. 144,
RAAAA-97555

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