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BFH Urteil v. - IX B 5/85 BStBl 1986 II S. 270

Gesetze: FGO §§ 82, 135 Abs. 1OWiG § 46StPO § 467ZPO §§ 380, 401ZSEG § 11

Leitsatz

Wird der Beschluß, durch den einem Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten und ein Ordnungsgeld auferlegt wurden, auf die durch eine nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG vertretungsberechtigte Person eingelegte Beschwerde des Zeugen aufgehoben, so fallen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers der Staatskasse zur Last.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 270
BFHE S. 314 Nr. 145,
FAAAA-97653

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