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BFH Urteil v. - I R 296/82 BStBl 1986 II S. 513

Gesetze: DBA Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 4a cDBA Frankreich Art. 13 Abs. 1, 4 Nr. 2, 3DBA Frankreich Art. 20 Abs. 1aEStG § 38 Abs. 1

Leitsatz

Arbeitgeber i.S. d. Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA-Frankreich kann nur eine Person sein, die i.S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 DBA-Frankreich die Fähigkeit besitzt, in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig zu ein.

2. Die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann als solche nicht Arbeitgeber i.S. d. Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA-Frankreich sein.

3. Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland ist i.S. d. Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA-Frankreich nicht deshalb im Inland ansässig, weil sie hier eine Betriebsstätte unterhält.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 513
BFHE S. 136 Nr. 146,
AAAAA-97886

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