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BFH Urteil v. - I R 58/86 BStBl 1988 II S. 215

Gesetze: AO §§ 392, 404AO (1977) § 173 Abs. 2 S. 1AO (1977) § 361 Abs. 2 S. 2AO (1977) §§ 370, 378EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7EStG § 4 Abs. 1EStG § 5 Abs. 1, 5EStG § 12FGO § 69 Abs. 2, 3FGO § 115 Abs. 1GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2KStDV (1968) § 16KStG (1968) § 11 Nr. 5KStG (1977) § 8 Abs. 2, 3KStG (1977) § 9 Nr. 3KStG (1977) § 13StGB §§ 16, 17

Leitsatz

1. Es bestehen in einem Fall der mittelbaren Parteienfinanzierung über eine Organisation ernstliche Zweifel, ob

a) die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung (Vorsatz und Unrechtsbewußtsein) und/oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung (erhöhter Grad von Fahrlässigkeit und Unrechtsbewußtsein) gegeben sind,

b) eine Steuerhinterziehung durch die Verantwortlichen der Organisation in mittelbarer Täterschaft begangen werden kann und

c) seit dem Inkrafttreten des KStG (1977) Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft stets Betriebsausgaben sind oder auch deren außerbetrieblichen Zwecken dienen und deshalb Nicht-Betriebsausgaben sein können.

2. Zu Abzugsverboten (§ 11 Nr. 5 KStG (1968), § 9 Nr. 3 KStG (1977) und Art. 3 GG) und zum Begriff der betrieblichen Veranlassung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 215
BFHE S. 109 Nr. 149,
WAAAA-98077

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