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BFH Urteil v. - IV R 104/86 BStBl 1989 II S. 180

Gesetze: AO (1977) § 193 Abs. 1AO (1977) § 200GG Art. 13 Abs. 3

Leitsatz

1. Ist eine Prüfungsanordnung aus formellen Gründen aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, kann die Finanzbehörde eine erneute Prüfungsanordnung unter Vermeidung des Verfahrensfehlers auch dann erlassen, wenn aufgrund der früheren Prüfungsanordnung bereits Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind (Bestätigung des Urteils vom IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435).

2. Die Durchführung einer Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen verstößt nicht gegen Art. 13 GG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 180
BFH/NV 1989 S. 1 Nr. 1
BFHE S. 4 Nr. 154,
YAAAA-98354

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