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BFH Urteil v. - I R 130/68 BStBl 1971 II S. 68

Leitsatz

Überläßt eine Maklerfirma in der Rechtsform der GmbH ihrem Hauptgesellschafter und Geschäftsführer Überprovisionen als eigene Einkünfte, die in ihrer Entstehung von Provisionen für die Vermittlungsdienste der GmbH abhängig sind, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 68
BFHE S. 240 Nr. 100,
FAAAA-98664

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