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BFH Urteil v. - VI R 218/66 BStBl 1971 II S. 266

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchst. aEStG § 34 Abs. 1, 2

Leitsatz

Beschließen die Gesellschafter einer GmbH auf Vorschlag des Gesellschafter-Geschäftsführers, bestehende künftige Pensionsansprüche durch eine Kapitalabfindung abzulösen, so ist die an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Abfindung keine Entschädigung im Sinn des § 24 Nr. 1a EStG.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 266
BFHE S. 98 Nr. 101,
ZAAAA-98747

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