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BFH Urteil v. - III R 7/69 BStBl 1971 II S. 642

Leitsatz

1. Eine typische stille Beteiligung ist trotz ihres gesellschaftsrechtlichen Charakters für die Vermögensbewertung wie eine Kapitalforderung zu behandeln.

2. Eine Bewertung der Vermögenseinlage auf Grund einer stillen Beteiligung mit einem höheren Wert als dem Nennwert kommt nur dann in Betracht, wenn die stille Gesellschaft nach den Verhältnissen des Veranlagungszeitpunkts für eine Dauer von noch wenigstens vier Jahren besteht.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 642
BFHE S. 407 Nr. 102,
IAAAA-98890

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