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BFH Urteil v. - VI R 132/69 BStBl 1972 II S. 155

Leitsatz

Ein Lediger, der nach einer Versetzung oder Abordnung an einen anderen Beschäftigungsort die Voraussetzungen für die Annahme eines doppelten Haushalts hinsichtlich seiner mit eigenen Möbeln eingerichteten Wohnung am bisherigen Wohnort nicht erfüllt, kann - jedenfalls für eine gewisse Übergangszeit - Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort und für gelegentliche Fahrten zur Beaufsichtigung der alten Wohnung als Werbungskosten geltend machen.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 155
BFHE S. 533 Nr. 103,
KAAAA-99027

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