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BFH Urteil v. - III R 83/71 BStBl 1972 II S. 688

Leitsatz

1. Steuernachzahlungen an Betriebssteuern, die sich aufgrund der Feststellungen einer nach dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt durchgeführten Betriebsprüfung ergeben, sind an dem zurückliegenden Feststellungszeitpunkt als unverzinsliche befristete Schulden abzuziehen.

2. Steuernachzahlungen, die sich aufgrund verspätet abgegebener Steuererklärungen ergeben, können nur ausnahmsweise als befristet behandelt werden, wenn nach den Verhältnissen des maßgebenden Feststellungszeitpunkts die Abgabe über die allgemeinen Erklärungsfristen hinaus aufgeschoben war.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 688
BFHE S. 96 Nr. 106,
CAAAA-99261

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