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BFH Urteil v. - I R 76/71 BStBl 1973 II S. 397

Leitsatz

Hält der Steuerpflichtige eine Beteiligung an einem Unternehmen und erwirbt er weitere Aktien dieses Unternehmens, die er - ebenfalls - als Anlagevermögen ausweist, so spricht eine Vermutung für eine Aufstockung der Beteiligung. Die Vermutung kann dadurch widerlegt werden, daß der Steuerpflichtige dartut, welchen (anderen) betrieblichen Zwecken die weiteren Aktien am Bilanzstichtag dienten.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 397
BFHE S. 532 Nr. 108,
RAAAA-99538

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