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BFH Urteil v. - II R 179/71 BStBl 1973 II S. 807

Gesetze: AO § 222

Leitsatz

1. Die Kraftfahrzeugsteuer ist nicht den Verbrauchsteuern, sondern den Verkehrssteuern zuzuordnen. Sie unterliegt der Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden. Die einjährige Verjährungsfrist für Verbrauchsteuern ist für die Kraftfahrzeugsteuer nicht maßgebend.

2. Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen im Sinne des § 12 Abs. 4 KraftStDV sind Bescheide, die vom FA nach Prüfung des Sachverhalts in schriftlicher Form erlassen werden. Sie können - soweit nicht eine vorrangige Änderungsvorschrift eingreift - nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 222 AO geändert werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 807
BFHE S. 213 Nr. 110,
IAAAA-99729

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